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Viele Köche verdienen am Brei – wenn man das alte Sprichwort einmal salopp übertragen will. In dieser Ausgabe soll es nämlich um die Frage gehen, wer alles an einer CD-Produktion beteiligt ist, und welche Folgen dies in rechtlicher und finanzieller Hinsicht haben kann.
1. Urheber: Urheber wird derjenige genannt, der ein Musikstück komponiert und/oder textet. Der Urheber erhält eine ganze Reihe von Rechten nach §§ 15 ff UrhG. Hierunter befindet sich auch das Recht zur Vervielfältigung der Komposition auf Tonträgern – z.B. einer CD.
2. Ausübende Künstler: Ausübende Künstler sind die Musiker, die bei den Aufnahmen mitwirken (Band, Studiomusiker usw.). Den ausübenden Künstlern erwachsen die Leistungsschutzrechte aus §§ 77, 78 UrhG. Hierzu gehört auch das Recht zur Vervielfältigung einer Darbietung auf Tonträgern.
(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 5/10)
Die Themen: Porträt: Udo Jürgens | Porträt: The Gypsys | Recht: Rechtsfragen bei der CD-Produktion (2) | Film-Tipp: Pianomania
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