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Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat am 12. Februar dieses Jahres dafür gestimmt, die Schutzfristen für die Leistungsschutzrechte in Bezug auf Tonaufnahmen von bisher 50 Jahren auf 95 Jahre zu verlängern. Damit hat das EU-Projekt „Schutzfristverlängerung“ eine erste wichtige Hürde genommen. Die Richtlinie liegt nun dem EU-Plenum vor.
Zunächst muss man die Entscheidung des EU-Rechtsauschusses thematisch einordnen: Das Urheberrecht kennt Urheberrechte und Leistungsschutzrechte. Zwischen diesen ist immer streng zu trennen. Die Schutzfristen für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte sind von unterschiedlicher Dauer. So sind die Urheberrechte in Bezug auf Werke eines Urhebers (z.B. Komponisten/Texter) bis 70 Jahre nach dessen Tod geschützt.
(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 3/09)
Die Themen: Sebastian Padotzke | Ralf Schwarz | Susi Weiss | Ende des Lautheitswahns | Recht: Schutzfristverlängerung für Leistungsschutzrechte
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