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Im Bestreben, die Inhalte von Plattenverträgen etwas besser verständlich zu machen, soll es dieses Mal um die so genannten Schlussbestimmungen gehen. Hier spielt die viel zitierte „Salvatorische Klausel“ eine zentrale Rolle. Die Schlussbestimmungen regeln allgemeine Grundsätze, die für alle Vertragsteile gelten sollen. Was hat es damit auf sich?
Ein Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 139 BGB) lautet, dass die „Teilnichtigkeit“ eines Vertrags die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Demnach gilt: Wenn ein Vertrag bspw. aus 20 Regelungspunkten besteht, und nur ein einziger dieser 20 Regelungspunkte sich als unwirksam herausstellt, dann könnte dies nach dem genannten Grundsatz den gesamten Vertrag vernichten.
Anders als bei einem Kaufvertrag des täglichen Lebens (Kauf einer Wurstsemmel beim Metzger), sind Verträge in der Musikindustrie in der Regel umfangreich ausgestaltet: Sie sind auf eine Laufzeit von mehreren Jahren angelegt und begründen eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien. Um zu verhindern, dass bei Unwirksamkeit einer einzigen dieser vielen Regelungsinhalte über § 139 BGB der gesamte Vertrag hinfällig wird, beinhaltet jeder Plattenvertrag eine so genannte „Salvatorische (erhaltende) Klausel“. Diese lautet in etwa: „Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, ist hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.“ Die Wirkung des § 139 BG ist damit wirksam ausgeschlossen.
(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 1/12)
Die Themen: Fabian Sennholz und Tim Bendzko | Raphael Gualazzi | Workshop Recht - Schlussbestimmungen
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