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Im Fokus dieser Workshop-Folge steht die Frage, in wie weit eine angestrebte Zusammenarbeit verbindlich sein soll. Bei einem Vertrag entstehen bei Abschluss in der Regel Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien: Ein Autohändler verpflichtet sich beispielsweise durch den Kaufvertrag mit dem Käufer dazu, diesem ein bestimmtes Auto zu übereignen, der Käufer schuldet ihm den vereinbarten Kaufpreis. Grundsätzlich kann keine der beiden Parteien nach dem Vertragsschluss geltend machen, man habe es sich anders überlegt und wolle nun doch nichts mehr von dem Vertrag wissen. Für die geplante Zusammenarbeit zwischen Musikern und Plattenfirmen oder Veranstaltern gibt es jedoch noch andere Möglichkeiten, die Sache zu klären. Schließlich ist nicht alles schon von Anfang an klar, und dass man es sich anders überlegt, kommt ebenfalls regelmäßig vor.
Absichtserklärung statt Vertrag
Bei einem so genannten „Letter Of Intent“ handelt es sich – wie der englische Name eigentlich schon sagt – nicht um einen rechtsverbindlichen Vertrag, sondern lediglich um eine Absichtserklärung. Mit der (unverbindlichen) Absichtserklärung bekunden die Parteien ihren gemeinsamen Willen, an einer rechtsverbindlichen Zusammenarbeit interessiert zu sein. Allerdings will man die Rechtsverbindlichkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festlegen.
(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 2/12)
Die Themen: Musical: Hinterm Horizont | Porträt: Hansi Enzensperger | Recht: Künftige Zusammenarbeit regeln
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