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Workshop: Recht


Alles zur GEMA (2)


GEMA-Gebühren für Live-Konzerte sind ein heißes Thema. So wurde vor dem Amtsgericht München vor geraumer Zeit z.B. folgender Streit ausgetragen:


Der Organisator eines Live-Konzerts mel­dete die Veranstaltung nicht bei der GE­MA an, weil die Musiker nach eigen­en An­ga­ben aus­schließ­lich selbst kom­po­nier­te Stücke darboten. In der Folge­zeit for­der­te die GEMA dennoch die Pau­schal­ver­gü­tung für die Live-Ver­an­stal­tung und zu­sätz­lich einen Straf­zu­schlag in gleicher Höhe. Als der Veranstalter die Zah­lung verweigerte, wurde er von der GEMA verklagt – der Ver­an­stal­ter verlor den Prozess (Az.: 161 C 9132/06).


So eine Gerichtsentscheidung mag nicht je­dem sofort einleuchten. Zunächst ist klar­zu­stellen, dass zu Gunsten der Kom­­ponisten mit der Werk-Schaffung (= Komposition) die so genannten Urheber­rechte entstehen, zu denen auch das Aufführungsrecht gehört. Wer die Komposition eines anderen öffentlich darbietet, hat diesen grund­sätz­lich hierfür zu entlohnen.



(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 1/08)



Die Workshops: Spielpraxis - MIDI-Akkordeon (1) | Spielpraxis - Songs raushören (2) | Recht - GEMA (2) | Sound - E-Pianos | Klavierstunde - Timeless



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