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Workshop: Recht


Gastspielvertrag (1)


Streitigkeiten zwischen Veranstaltern und Künstlern im Rahmen der Durchführung eines Gastspiels sind leider sehr häufig. Der Grund hierfür ist eigentlich immer derselbe: Im Vorfeld des Gastspiels werden die wichtigsten Punkte nicht klar geregelt – man hofft, „dass schon alles gut gehen wird“. Dahinter steckt nicht selten die Sorge, ein Veranstalter könne abgeschreckt werden, wenn ihm der Künstler einen ellenlangen Vertrag vorlegt. Wenn dann doch nicht alles so läuft, wie man es sich vorstellt, ist es meistens zu spät.


Wer dagegen die wesentlichen Punkte beachtet, sollte vor allzu großen Überraschungen geschützt sein. Die in einem Gastspielvertrag zu regelnden Sachverhalte lassen sich grundsätzlich in drei große Bereiche unterteilen: Leistungspflichten des Künstlers, Leistungspflichten des Veranstalters und allgemeine Regelungen.


Leistungspflicht bedeutet die Verpflichtung zu einem bestimmten „Tun, Dulden oder Unterlassen“. Im Rahmen eines Gastspielvertrages ist es also im besonderen erforderlich, diese Pflichten genau zu überprüfen, um Ärgernisse zu vermeiden. Dem Thema Gastspielvertrag widmen wir uns deshalb mit einem dreiteiligen Block von Beiträgen, in dem die bereits erwähnten Leistungspflichten von Künstler und Veranstalter sowie die allgemeinen Regelungen speziell angesprochen werden.



(Lesen Sie weiter in der Ausgabe 1/07)



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