Erstverhandlungsrecht, Erstoptionsrecht, Matching-Offer-Right
In diesem Workshop erklären wir Ihnen besondere Vertragsarten, mit denen Plattenfirmen und Musiker eine gemeinsame Zukunft planen. Die Details stehen dabei allerdings noch nicht fest.
Im Zusammenhang mit Verträgen aus dem Feld Musikrecht kommen häufig die Begriffe Erstverhandlungsrecht, Erstoptionsrecht und Matching-Offer-Right vor. Häufig ist den beteiligten Künstlern nicht wirklich klar, um was es sich dabei handelt. Zum Hintergrund: Wenn eine Plattenfirma an der Zusammenarbeit mit einem Künstler interessiert ist, stellt sich die Frage, wie sich die Zusammenarbeit konkret darstellen soll. Die Möglichkeiten sind vielfältig, etwa durch Abschluss eines Bandübernahmevertrags oder eines Künstlervertrags. Bei den vorgenannten Vertragsarten wissen die Beteiligten (also Plattenfirma und Künstler/Produzent) schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ziemlich genau, wie die Zusammenarbeit konkret aussehen soll bzw. man weiß schon ziemlich gut, was man voneinander erwartet.
Dies muss jedoch nicht immer so sein. Beispielsweise kann es vorkommen, dass man sich zwar grundsätzlich eine gemeinsame Zusammenarbeit vorstellen kann, jedoch noch etwas Zeit benötigt, um die Möglichkeiten auszuloten. In diesem Stadium steht also noch das Ob der Zusammenarbeit grundsätzlich in Frage. Um in Ruhe ausloten zu können, ob man zu einer gemeinsamen Zusammenarbeit findet, wird nicht selten zwischen den Beteiligten ein so genanntes Erstverhandlungsrecht vereinbart. Das Erstverhandlungsrecht beinhaltet, dass der Künstler für eine gewisse Zeitspanne mit keiner anderen Plattenfirma Verhandlungen führt, welche die Produktion von Ton oder Bildtonaufnahmen zum Gegenstand hat. Wenn diese Zeitspanne abgelaufen ist und man sich zwischenzeitlich auf das Ob und Wie einer Zusammenarbeit geeinigt hat, ist alles klar. Läuft die Zeitspanne ergebnislos ab, ist der Künstler berechtigt, nun mit anderen Dritten über eine mögliche Zusammenarbeit zu verhandeln.
Plattenfirma entscheidet
Der Begriff Erst-Optionsrecht wird in diesem Zusammenhang häufig an Stelle des Begriffs Erstverhandlungsrecht verwendet. Inhaltlich geht es aber eigentlich um etwas anderes: Wenn zwischen Künstler und Plattenfirma ein Optionsrecht vereinbart wurde, kann die Firma einseitig entscheiden, ob ein Vertrag zu bestimmten, vorher festgelegten Bedingungen geschlossen wird. Im Unterschied zum Erstverhandlungsrecht müssen nun nicht mehr beide Vertragsparteien ein gemeinsames Miteinander wollen, sondern die Firma kann einseitig darüber entscheiden – durch Ausübung der Option.
Das Matching-Offer-Recht knüpft an das Erstverhandlungsrecht an. Es kann zusätzlich zu diesem Erstverhandlungsrecht vereinbart werden, dass nach Ablauf der Zeitspanne, in welcher verhandelt wurde, für eine gewisse weitere Zeitspanne ein Matching-Offer-Recht zu Gunsten der Plattenfirma bestehen soll. Bekommt der Künstler in dieser Zeit ein Vertragsangebot von einem Dritten, so ist der Künstler verpflichtet, das von dem Dritten unterbreitete Angebot der Plattenfirma vorzulegen. Diese kann dann innerhalb einer kurzen Frist entscheiden, ob sie mit dem Künstler zu den Bedingungen des Drittangebots einen Vertrag mit dem Künstler abschließen will. Wenn ja, dann kommt dieser Vertrag zwischen Künstler und der Plattenfirma zustande, wenn nein, kann der Künstler den Vertrag direkt mit dem Dritten abschließen.
Auf einen Blick
Erstverhandlungsrecht: Die Parteien vereinbaren, dass für einen gewissen Zeitraum mit keinem Dritten Verhandlungen geführt werden.
Erst-Optionsrecht: Eine Partei kann alleine entscheiden, ob ein Vertrag zu bestimmten, vorher festgelegten Bedingungen geschlossen wird.
Matching-Offer-Recht: Eine Partei erhält das Recht, einen Vertrag zu den Bedingungen, die ein Dritter angeboten hat, abzuschließen.
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Tags: Workshop