Praxisberichte aus der TASTENWELT

Recht: Vertriebsvertrag - Handelspartnerschaft

Heute stellen wir Ihnen den so genannten Vertriebsvertrag vor und erklären, welche Punkte darin typischerweise geregelt werden.

WS Recht TW415

Im Rahmen dieser Serie haben wir uns schon häufig mit den Vertragsarten Künstlerexklusivvertrag und Bandübernahmevertrag beschäftigt. Ein weiterer, wichtiger Vertragstyp der Musikindustrie ist der Vertriebsvertrag. Die Unterschiede zwischen den vorgenannten Vertragstypen sind vielfältig, wichtige Eckpunkte des Vertriebsvertrags sind:

Rechtsübertragung: Der Vertriebsgeber (Vertragspartner) bleibt grundsätzlich Inhaber der Rechte an den Aufnahmen, lediglich das Recht zum physischen (und evtl. digitalen) Vertrieb wird dem Vertriebsnehmer übertragen (§ 17 UrhG). Ausdrücklich nicht übertragen ist dem Vertriebsnehmer das Recht, die Tonträger zu vervielfältigen (§ 16 UrhG)! Das bedeutet, dass die Herstellung (= Vervielfältigung) der Ton­träger vollständig Aufgabe des Vertriebsgebers ist und er auch alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen hat. Beim Künstlerexklusivvertrag und Bandübernahmevertrag sind diese Leistungen der Plattenfirma überlassen. Die vom Vertriebsgeber hergestellten Tonträger müssen dann an das Lager des Vertriebsnehmers abgeliefert werden. Von dort aus kann der Vertriebsnehmer die Tonträger an den Handel abgeben.

Vertriebsdauer: Unter der Vertriebsdauer ist die Zeit­spanne zu verstehen, für die der Vertriebsnehmer das Recht erhält, die Tonträger, welche Gegenstand des Vertriebsvertrags sind, zu vertreiben.

Vertriebsgebiet: Unter dem Punkt Vertriebsgebiet legen die Parteien fest, in welchen Ländern die Tonträger, die Gegenstand des Vertriebsvertrags sind, vom Vertriebsnehmer vertrieben werden dürfen.

Gegenstand des Vertriebsvertrags: Häufig wird es so sein, dass alle Tonträger-Produktionen des Vertriebsgebers, die während der Vertragsdauer entstehen, Gegenstand des Vertriebsvertrags sind, und vom Vertriebsnehmer für die Vertriebsdauer vertrieben werden dürfen. Beispiel: Die Parteien verein­baren eine Vertragsdauer von drei Jahren und eine Vertriebsdauer von fünf Jahren ab Veröffentlichung des jeweiligen Tonträgers. Während der Vertragsdauer (drei Jahre) werden vom Vertriebsgeber sechs Alben produziert. Diese dürfen dann jeweils für fünf Jahre ab der jeweiligen Veröffentlichung vom Vertriebsnehmer im Vertriebsgebiet vertrieben werden. Allerdings kann man den Gegenstand des Vertriebsvertrags auch anders regeln, zum Beispiel, dass sich der Vertrieb auf lediglich einen einzigen Tonträger beschränkt.

Vergütung: Für seine Vertriebsleistung erhält der Vertriebsnehmer in der Regel eine Beteiligung von maximal 20 Prozent, bezogen auf den Fakturpreis. Der Vertriebsgeber muss weiterhin die vorher festgelegten Kosten für Lagerhaltung, Retouren, etc. an den Vertriebsnehmer bezahlen.
Marketing: Ein wesentlicher Unterschied zwischen Vertriebsvertrag und Künstlerexklusiv-/Bandüber­nahme­vertrag besteht darin, dass der Vertriebs­geber allein dafür verantwortlich ist, die Tonträger zu bewerben und den Verkauf durch Marketing- und Promotion-Maßnahmen anzukurbeln. Bei einem Künstlerexklusiv-/Bandübernahmevertrag ist dies Aufgabe der Plattenfirma. Ein Tonträger, der nicht beworben wird, wird häufig auch nicht wahrgenommen und deshalb auch nicht gekauft. Marketingmaßnahmen sind also von wesentlicher Bedeutung, stellen aber auch einen erheblichen Kostenblock dar. Dies muss dem Vertriebsgeber bewusst sein.

Auf den Punkt gebracht

Vertriebsgeber bleibt Inhaber der Rechte an den Aufnahmen
Herstellung (= Verviel­fältigung) der Tonträger ist Aufgabe des Vertriebsgebers
Vertriebsdauer und Vertriebsgebiet müssen geregelt werden
Meist werden alle Tonträger des Vertriebsgebers während der Vertragslaufzeit vertrieben
Der Vertriebsnehmer wird prozentual beteiligt
Fürs Marketing ist der Vertriebsgeber zuständig

Tags: Workshop

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