Die GEMA: So funktionierts
In Verbindung mit dem öffentlichen Abspielen von Musik führt letztlich kein Weg an ihr vorbei. Der folgende Text bietet Ihnen eine Übersicht zum korrekten Umgang mit der GEMA.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - im Volksmund besser bekannt als die GEMA: Die wahrscheinlich bekannteste Verwertungsgesellschaft setzt sich stellvertretend für die Rechte vielzähliger Autoren von Texten sowie musikalischer Schöpfungen ein und nimmt sich dem Auftrag der Administration der entsprechenden Nutzungsrechte an.
Was genau macht die GEMA?
Die Autorengesellschaft vertritt rund 70.000 Mitglieder in Gestalt von Komponisten, Verlegern sowie Textern und weltumspannend zusätzlich etwa zwei Millionen Rechtsinhaber. Gemäß der gesetzlichen Definition handelt es sich bei der GEMA um einen ökonomischen Verein, welcher im Wege der Verwertung der Nutzungsrechte Gebühren einkassiert, um diese sodann mehrheitlich an die jeweiligen Urheber weiterzuleiten. Einen nur Anteil behält sie selbst zur Deckung ihrer laufenden Verwaltungsaufwände ein. Privatwirtschaftliche Profite werden laut Gema hierbei nicht erzielt.
Welche Werke sind GEMA-pflichtig?
Die von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber registrieren ihre künstlerischen Erzeugnisse in der entsprechenden GEMA-Datenbank. Ist dieser Schritt erfolgt, so können die Nutzungsrechte der jeweiligen Schöpfungen gebührenpflichtig erstanden werden. Möchten Sie sich ein Bild von den konkret betroffenen Musikwerken machen, so hilft ein Blick in die sogenannte GEMA-Liste: Hier werden sämtliche GEMA-pflichtigen Stücke aufgelistet.
Wann bedarf es einer Anmeldung?
Zur Verwendung solch gebührenpflichtiger Werke bedarf es grundsätzlich des vorherigen Erwerbs der entsprechenden Nutzungslizenzen. Ob dieser Schritt wirklich erforderlich ist, wird durch das Charakteristikum der Öffentlichkeit des Abspielens bedingt.
§ 15 Abs. 3 UrhG: „ Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Der gesetzliche Wortlaut lässt hierbei offen, was genau unter einer „persönlichen Beziehung“ zu verstehen ist. Hierdurch wird der Autorengesellschaft ein Auslegungsspielraum eingeräumt und freie Bahn für die sogenannte GEMA-Vermutung gemacht: Im Falle einer Wiedergabe von Musikwerken kann sie ihr Recht auf Gebühreneinfuhr schlichtweg mutmaßen. Daher sollten Sie stets eine Anmeldung bei der Verwertungsgesellschaft vornehmen – fehlt es nämlich an einer GEMA-Befreiung, so kann die GEMA eine Kontrolle durchführen und hohe Bußgelder verhängen.
Wer muss die GEMA bezahlen? Veranstalter oder Musiker?
Die Bedeutung musikalischer Untermalung im Rahmen von Veranstaltungen ist unumstritten: Sie trägt zu einer angenehmen Atmosphäre bei und unterstützt das allgemeine Wohlbefinden. Sind Sie selbst Veranstalter - etwa eines Konzertes -, so gelten Sie zugleich als Verwerter der entsprechenden Musikwerke. Grund hierfür sind die Bestimmungen des § 19 UrhG, welche das „Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht“ des Urhebers garantieren.
Wie Sie eine GEMA-Anmeldung durchführen
Wichtig ist, dass Sie Ihre Nutzungsabsichten GEMA-pflichtiger Stücke möglichst frühzeitig bei der Autorengesellschaft anzeigen – nur so kann gewährleistet werden, dass ihr ausreichend Zeit zur entsprechenden Rückmeldung sowie zur Erteilung einer Erlaubnis bleibt. Hierbei müssen Sie wie folgt vorgehen:
● Einschlägigen Tarif ausmachen: Zunächst ist der jeweilig anzuwendende Tarif zu eruieren, was nicht immer ganz einfach ist. Für Veranstaltungen mit Live-Musik etwa gilt der „Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarif U-V)“.[1] Bei diesem speziellen Tarifsatz richtet sich die Gebührenhöhe nach sowohl Raumgröße der Örtlichkeit des Abspielens als auch nach den verlangten Eintrittskosten bzw. den sonstigen finanziellen Profiten: Gemäß der jeweiligen Tarifübersicht 2017 werden in diesem Falle beispielsweise bei einer Größe des Veranstaltungsraumes von bis zu 100 m² und einem Eintrittsgeld von 0 bis 2 € insgesamt 23,30 € GEMA-Gebühren fällig.[2] Für „Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett“ gelten indes die Vergütungssätze U-K und damit andere Tarifbedingungen; hierunter fallen etwa sämtliche Konzertveranstaltungen und Festivals.[3] Im Unterschied hierzu kommt der erstgenannte Tarif lediglich bei „Einzelaufführungen von Musikern mit Veranstaltungscharakter“ zur Anwendung.[4] Bei Konzerten mit E-Musik (ernste Musik) gilt wiederum ein anderer Tarif.[5]
● Formular ausfüllen: Nun müssen Sie das entsprechende, auf den einschlägigen Tarif angepasste und vorgefertigte Formular zur Voranmeldung ausfüllen. Diesen finden Sie auf der Webseite der GEMA.
Links:
[1] Vgl. https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-u-v/.
[2] Vgl. https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-u-v/.
[3] Vgl. https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-u-k/
[4] https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_AD/tarif_u_v.pdf
[5] Vgl. https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-e/
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