Recht: Streit zwischen GEMA und YouTube - Neue Runde

In diesem Beitrag bringen wir Sie auf den aktuellen Stand, wie es um die Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube um die Vergütung für Musik in Online-Videos bestellt ist.

Seit Jahren dauert die Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube an. Schon 2012 waren die Verfahren Thema in dieser Workshop-Serie. Nun wurden in dem Streit beim Landgericht München und dem Oberlandesgericht Hamburg wichtige Urteile gesprochen.

Vorbemerkungen zum Verständnis

Die GEMA nimmt die Rechte der Musik-Urheber wahr. Bei einer Bereitstellung von musikalischen Inhalten auf einer Plattform zum Zwecke des Streamings ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) betroffen. Werden also musikalische Inhalte gestreamt, ist für eine rechtmäßige Nutzung die Klärung dieses Rechts notwendig.

Das grundlegende Problem im Streit zwischen YouTube und der GEMA besteht darin, dass sich beide Parteien bis heute nicht auf eine Vereinbarung einigen konnten, in deren Rahmen die GEMA YouTube das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einräumt. Grund ist aus Sicht von YouTube die zu hohe Lizenzgebühr, welche die GEMA fordert.

Auch die einzelnen Uploader, also diejenigen, welche musikalische Inhalte auf YouTube hochladen, haben meist keine Vereinbarung mit der GEMA über das erforderliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung getroffen. Die Verfügbarmachung musikalischer Inhalte erfolgt deshalb oft ohne recht­liche Grundlage und ist somit rechtswidrig.

Die jüngsten Urteile

In den angesprochenen Verfahren ging es nun um die Frage, inwieweit YouTube für die Verfügbarmachung von rechtswidrigen musikalischen Inhalten durch Dritte auf der Plattform YouTube zur Verantwortung gezogen werden kann. Wesentlich für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Gerichte YouTube als Content- oder als Host-Provider einstufen, da sich hieran wichtige Rechtsfolgen knüpfen. Ein Content-Provider macht selbst Inhalte („Content“) auf der eigenen Website verfügbar. Der Content-Provider ist für diese Inhalte selbst verantwortlich und haftet auch für die Bereitstellung von rechtswidrigen Inhalten. Dagegen handelt es sich bei einem Host-Provider („Gastgeber“) um denjenigen, der eine Plattform zur Verfügung stellt, damit Dritte ihre Inhalte dort verfügbar machen können.

In den oben genannten Verfahren hatte die GEMA gefordert, dass YouTube als Content-Provider einzustufen sei und deshalb selbst (!) für rechtswidrige Inhalte hafte, auch wenn diese von Dritten hochgeladen werden. Dies haben die Gerichte nicht bestätigt und vertreten die Ansicht, dass YouTube als Host-Provider nicht haftbar gemacht werden kann.

Bisher war es in der Regel für einen Content-Provider ausreichend, auf einen Hinweis über rechtswidrige Inhalte auf der Plattform zu reagieren, und diese innerhalb einer kurzen Frist herunter zu nehmen („take notice and take down“). Nun hat das OLG Hamburg die Ansicht vertreten, dass dies nicht immer ausreicht und YouTube deshalb im Einzelfall auch von sich aus mittels des so genannten Content-ID-Systems verpflichtet sei, zu prüfen, ob es Recht verletzende Inhalte auf der Plattform gibt. Nach Aussage des Gerichts bewege sich YouTube zusehends vom Host Provider zum Content Provider mit entsprechender Haftung. Auf die weitere Entwicklung darf man gespannt sein.

Auf den Punkt gebracht

Der Host-Provider bietet Dritten die Möglichkeit, auf seiner Plattform Inhalte verfügbar zu machen.
YouTube konnte als Host-Provider in der Vergangenheit für rechtswidrige
musikalische Inhalte dann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Inhalte auf einen entsprechenden Hinweis hin sofort gesperrt wurden.
Neuerdings soll YouTube nach Ansicht des OLG Hamburg – im Einzelfall – selbst (!) verpflichtet sein, die Inhalte der Plattform auf (bestimmte) rechts­verletzende Inhalte hin zu überprüfen.

 

Tags: Workshop

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