Recht: Vertragsinhalte (3) - Schlussbestimmungen

In dieser Workshop-Folge erfahren Sie, was typischerweise in den „Schlussbestimmungen“ geregelt wird, und dass eine Salvatorische Klausel ein wichtiger Rettungsanker sein kann.

Im Bestreben, die Inhalte von Plattenverträgen etwas besser verständlich zu machen, soll es dieses Mal um die so genannten Schlussbestimmungen gehen. Hier spielt die viel zitierte „Salvatorische Klausel“ eine zentrale Rolle. Die Schlussbestimmungen regeln allgemeine Grundsätze, die für alle Vertragsteile gelten sollen. Was hat es damit auf sich?

Hintergründe liefert das BGB

Ein Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 139 BGB) lautet, dass die „Teilnichtigkeit“ eines Vertrags die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Demnach gilt: Wenn ein Vertrag bspw. aus 20 Regelungspunkten besteht, und nur ein einziger dieser 20 Regelungspunkte sich als unwirksam herausstellt, dann könnte dies nach dem genannten Grundsatz den gesamten Vertrag vernichten.

Anders als bei einem Kaufvertrag des täglichen Lebens (Kauf einer Wurstsemmel beim Metzger), sind Verträge in der Musikindustrie in der Regel umfangreich ausgestaltet: Sie sind auf eine Laufzeit von mehreren Jahren angelegt und begründen eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien. Um zu verhindern, dass bei Unwirksamkeit einer einzigen dieser vielen Regelungsinhalte über § 139 BGB der gesamte Vertrag hinfällig wird, beinhaltet jeder Plattenvertrag eine so genannte „Salvatorische (erhaltende) Klausel“. Diese lautet in etwa: „Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, ist hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.“ Die Wirkung des § 139 BG ist damit wirksam ausgeschlossen.

Schriftform für Sicherheit

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, vereinbaren die Parteien weiterhin häufig ein so genanntes „Schriftformerfordernis“. Alle Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertrages sollen nur Wirksamkeit entfalten, wenn die Vertragsparteien dies auch schriftlich – nicht nur mündlich – festgelegt haben. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei Forderungen gegen den Vertragspartner erhebt und man sich dann anschließend darüber streiten muss, ob eine (spätere) Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde oder nicht. Eine Schriftform-Klausel könnte lauten: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.“ Um sicherzustellen, dass keine Regelungen getroffen wurden, die nicht im Vertrag stehen folgt häufig der Zusatz: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“.

Eine dritte und regelmäßig in Verträgen auffindbare Regelung betrifft die Frage nach dem „anwendbaren Recht“ und dem „Gerichtsstand“. Im Musikbereich kommt es oft zu Verträgen zwischen nicht staatengleichen Vertragspartnern. Nun stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, sollten die Parteien in Streit über den Vertrag geraten, und vor welchem Gericht der Streit auszutragen ist. Um hier für klare Verhältnisse zu sorgen, finden sich in Verträgen häufig Klauseln wie: „Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin.“ Vereinbarungen über den Gerichtsstand (Berlin) nach §38 ZPO können nur dann wirksam getroffen werden, wenn beide Vertragsparteien „Kaufleute“ sind (z.B. eine GmbH). Schließt also ein Label mit einem Sänger einen Künstlervertrag, dann wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. Dann kann man nur hoffen, dass eine Salvatorische Klausel vereinbart wurde.

Auf den Punkt gebracht

Durch die Salvatorische Klausel bleibt ein Vertrag insgesamt wirksam, auch wenn einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein sollten.
Das Schriftform-erfordernis sorgt für Klarheit, welche vertraglichen Regelungen wirksam getroffen wurden.
Gerichtssandsvereinbarungen können nur zwischen Kaufleuten wirksam vereinbart werden.

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Tags: Workshop

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